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Viele Bundesländer haben durch entsprechende Rechtsverordnungen umfangreiche Beherbergungsverbote für touristische Beherbergungen über die Weihnachtsfeiertage 2020 und Silvester 202 erlassen. Damit ist es den Inhabern von Hotels, Pensionen oder privaten Wohnungen nicht mehr möglich, Unterkünfte für touristische Zwecke zu vermieten. Damit stellen sich vielfach Fragen über den Bestand bereits vor langer Zeit abgeschlossener Verträge über die Unterkünfte.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden einige bestimmte Vertragstypen ausdrücklich geregelt. Dem BGB sind insbesondere der Kaufvertrag, der Werkvertrag, der Dienstvertrag und der Mietvertrag bekannt. Einen „Beherbergungsvertrag“ kennt das BGB hingegen nicht.
Bei einem Beherbergungsvertrag handelt es sich um einen sog. „gemischten Vertrag“. Ein gemischter Vertrag besteht aus verschiedenen Teilen der im Gesetz geregelten Vertragstypen. Im Schwerpunkt ist der Beherbergungsvertrag eine Zimmervermietung, so dass bezüglich dieses Teils Mietrecht zur Anwendung kommt. Weitere Bestandteile eines Beherbergungsvertrag können die Reinigung des Zimmers sein (= Dienstleistungsvertrag) oder die Bereitstellung von Frühstücksleistungen (= Werkvertrag). Im Falle von Mängeln sind dann die für das jeweilige Vertragselement geltenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit keine wirksame vertragliche Regelung getroffen wurde.
Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben die Landesregierungen umfangreiche Verbote für die touristische Beherbergung erlassen. Damit ist es Hoteliers und Betreibern von Pensionen oder Ferienwohnungen nicht mehr erlaubt, ihre Beherbergungsleistung Touristen zur Verfügung zu stellen. Im rechtlichen Sinne liegt damit ein sog. Fall der „Unmöglichkeit“ vor. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in § 275 BGB. Das Gesetz bezeichnet die Hoteliers wie auch die Betreiber von Pensionen oder Ferienwohnungen als „Schuldner“ für die Bereitstellung der Unterkunft. Denn die Bereitstellung der Unterkunft ist von ihnen „geschuldet“. Der Gast hingegen ist der Gläubiger für die Bereitstellung der Unterkunft, denn er kann die Überlassung der Unterkunft verlangen. Auf der anderen Seite ist der Gast aber natürlich auch Schuldner der Zahlungspflicht. In einem Vertrag sind somit häufig alle Vertragspartner gleichzeitig Schuldner und Gläubiger.
§ 275 Abs. 1 BGB: Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Soweit es nun ein umfassendes Beherbergungsverbot für touristische Zwecke gibt, können Hoteliers und die Betreiber von Pensionen oder Ferienwohnungen ihre Schuld nicht mehr erfüllen. Es ist „Unmöglichkeit“ im Sinne des Gesetzes eingetreten. Im vorliegenden Fall der Beherbergungsverbote handelt es sich um eine „rechtliche Unmöglichkeit“. Der Gast kann daher aufgrund der Vorschrift nicht mehr verlangen, dass ihm die Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
Auch dieser Fall ist im Gesetz geregelt:
§ 326 Abs. 1 BGB: Braucht der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.
Der Gast braucht daher die Unterkunftskosten nicht zahlen, wenn ihm die Unterkunft vom Gastgeber aufgrund der Covid-19-Vorschriften nicht überlassen werden darf.
Der Vertrag bleibt zwischen den Parteien zunächst bestehen. Allerdings handelt es sich hierbei überwiegend nur noch um eine rechtlich leere Hülle. Denn der Hotelier braucht die Unterkunft nicht mehr zur Verfügung stellen und der Gast braucht nicht mehr zu zahlen.
Im Einzelfall könnte man aber noch überlegen, ob die weiteren Vertragsbestandteile erfüllt werden können oder in Anspruch genommen werden können. Zu denken wäre hier an die Verwahrung von Gepäckstücken oder die Herausgabe des Frühstücks. Praktisch dürfte hieran aber bei beiden Vertragspartnern kein Interesse mehr bestehen.
Es sind aber auch Konstellationen denkbar, in denen die Beherbergung selbst von der Wertigkeit untergeordnet ist und weitere geschuldete Leistungen einen viel höheren Wert haben (z. B. eine sehr hochwertige Sterne-Verköstigung). Hier wäre denkbar, dass der Gast weiterhin ein Interesse daran hat, diese höherwertige Leistung zu erhalten.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag endgültig „zu beenden“. Das Gesetz sieht hierfür die Möglichkeit des Rücktritts vor:
§ 326 Abs. 5 BGB: Braucht der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten.
Der Gast hat die Möglichkeit von dem Beherbergungsvertrag zurückzutreten, weil der Gastgeber selbst die Unterkunft nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Nach dem Rücktritt sind insbesondere etwaige geleistete Anzahlung zurückzuzahlen.
| Bundesland | Begrenzt bis: | Norm |
Baden-Württemberg |
10.01.2021 | § 13 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) nvm 30. November 2020 |
Bayern |
10.01.2021 | § 14 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 |
Berlin |
10.01.2021 | § 16 Abs. 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.12.2020 |
Brandenburg |
10.01.2021 | § 11 Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV) vom 15.12.2020 |
Bremen |
10.01.2021 | § 4 Abs. 2 Nr. 10 Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreiundzwanzigste Coronaverordnung) |
Hamburg |
10.01.2021 | § 16 Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (gültig ab 16. Dezember 2020) |
Hessen |
10.01.2021 | § 4 Abs. 3 Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 26. November 2020 |
Mecklenburg-Vorpommern |
10.01.2021 | § 4 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 |
Niedersachsen |
10.01.2021 | § 10 Abs. 2 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 |
Nordrhein-Westfalen |
10.01.2021 | § 15 Abs. 1 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 |
Rheinland-Pfalz |
10.01.2021 | § 8 Abs. 1 Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) vom 14. Dezember 2020 |
Saarland |
27.12.2020 | § 7 Abs. 7 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) |
Sachsen |
10.01.2021 | § 2 Abs. 2 Nr. 21 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 |
Sachsen-Anhalt |
10.01.2021 | § 5 Abs. 1 Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2- indämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. Dezember 2020 |
Schleswig-Holstein |
10.01.2021 | § 17 Nr. 3 Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 Verkündet am 14. Dezember 2020 |
Thüringen |
10.01.2021 | § 4 Abs. 2 Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020 |