Beseitigungsanspruch baulicher Veränderung in der WEG

Sollen bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt werden, müssen in der Regel alle Eigentümer zustimmen. Nicht selten werden jedoch von einzelnen Eigentümern bauliche Veränderungen durchgeführt, ohne sich zuvor jedoch die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen. Meist geschieht dies aufgrund fehlender Rechtskenntnisse und ohne Rücksprache mit den anderen Eigentümern.

 

Beispiele für bauliche Veränderungen sind: das Anbringen von Außenrollläden oder Jalousien; der Anbau eines Balkons oder einer Terrasse; der Anbau einer Balkontreppe; Verglasung eines Balkons; der Ausbaus eines Dachgeschosses; das Aufstellen eines Gartenhauses; das Anbringen eines Zauns; die Errichtung eines Grillplatzes; das Anbringen einer Parabolantenne; die Errichtung einer Pergola; die Vergrößerung einer Terrasse u.s.w.

Was sind bauliche Veränderungen?

Umgestaltungen des Gemeinschaftseigentums, die nach Begründung des Wohnungseigentums vorgenommenen werden und auf Dauer angelegt sind, sind bauliche Veränderungen, wenn sie über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen. In der Teilungserklärung können bereits bestimmte bauliche Veränderungen erlaubt sein, z. B. Ausbau des Dachbodens. Daher ist immer ein Blick in die Teilungserklärung und in die Gemeinschaftsordnung erforderlich.

Welche Möglichkeiten haben die anderen Eigentümer?

Es ist in der Rechtsprechung zwischenzeitlich geklärt, dass die übrigen Eigentümer einen Unterlassungsanspruch und einen Beseitigungsanspruch haben. Diese Ansprüche können unabhängig von der Gemeinschaft und individuell durchgesetzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die WEG zunächst mit der Beseitigung befasst wird. Zwar kann die WEG diese Ansprüche durch Beschlussfassung „an sich ziehen„. Solange diese aber nicht erfolgt ist, darf jeder Eigentümer selbst seinen Unterlassungsanspruch und einen Beseitigungsanspruch durchsetzen.

Verjährung

Der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch unterliegen der gewöhnlichen Verjährung! Die Ansprüche müssen daher in der Regeln binnen 3 Jahren geltend gemacht werden. Danach sind die Ansprüche verjährt. Zwar darf die WEG auch danach wieder den rechtmäßigen Zustand herstellen. Allerdings muss sie hierfür die Kosten selbst tragen. Der Eigentümer, der die bauliche Veränderung vorgenommen hat, muss die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustanden nur noch dulden.