Ist als Maßstab bei der Betriebskosten die gesamte Fläche oder nur die vermietete Fläche des Objekts heranzuziehen? Mit dieser Frage musste sich das Kammergericht (Berlin) in seiner Entscheidung vom 06.06.2017 (Az.: 8 U 40/15) auseinandersetzen. Im Mietvertrag sollte sich der Anteil der eigenen gemieteten Flächen bei den Betriebskosten am Anteil der gesamten vermieten Flächen berechnen und nicht an der gesamten Fläche des Miethauses. Sind hiernach weniger Flächen insgesamt vermietet, trägt der Mieter mit steigenden Leerflächen mehr Betriebskosten. Im schlimmsten Fall trägt der Mieter daher 100 Prozent der Betriebskosten, wenn er der letzte Mieter im Objekt ist. Damit war der beklagte Mieter nicht einverstanden. Der klagende Vermieter verlangte Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung.
Betriebskosten werden nach Verbrauch oder nach anderen Umlagemaßstäben umgelegt. Nach dem Gesetz erfolgt eine Umlage nach den Quadratmeter der angemieteren Fläche (möglich wäre auch eine Umlage nach Kopfzahl, Anzahl der Mieteinheiten etc.). Nur was im Mietvertrag vereinbart wurde, kann auch umgelegt werden.
Das Kammergericht entschied, dass die Vereinbarung gegen AGB-Recht verstößt. Sie ist daher unwirksam. Der Mieter wird durch eine solche Vereinbarung benachteiligt. Im Mietvertrag kann nicht vereinbart werden, dass sich der Flächenmaßstab nach den tatsächlich vermieteten Flächen richtet. Allerdings ersetzt das Kammergericht die unwirksame Regelung nun mit der gesetzlichen Regelung. Hiernach richtet sich der Flächenmaßstab nach der Gesamtfläche im Mietobjekt. Dies ist nicht unstreitig. Denn grundsätzlich sollen gegen AGB Recht verstoßende Vereinbarung nicht lediglich auf die gesetzliche Regelung reduziert werden und somit erhalten bleiben. Vorliegend würde hierdurch die Umlage jedoch vollständig wegfallen, so dass der Mieter gar keine Betriebskosten mehr zahlen müsste. Dies widerspricht nach Ansicht des Kammergerichtes jedoch dem Interesse beider Parteien. Daher soll die gesetzliche Regelung als Alternative eingreifen.
bedeutet dies, dass bei nicht verbrauchsabhängigen Betriebskostenpositionen das Risiko von Leerstand nicht dem Mieter auferlegt werden kann. Dieses Risiko trägt der Vermieter durch Betriebskosten, die er am Ende selbst tragen muss. Der Vermieter zahlt die Betriebskosten leerstehender Mieteinheiten. Dies gilt jedoch im allgemeinen nicht für verbrauchsabhängige Betriebskosten. Vergrößert sich der Leerstand haben, tragen die verbleibenden Mieter beispielsweise die Kosten der Heizungsanlage. Aber auch hier gibt es Grenzen, wenn der Leerstand zu hoch wird und die Kosten für die verbleibenden Mieter zu sehr ansteigen (vgl. BGH, Urteil v. 10.12.2014, VIII ZR 9/14).