Vogelfütterungsverbot in der Hausordnung
1. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz zur Einführung von Vertragsstrafenregelungen per Mehrheitsbeschluss. 2. Ein Mehrheitsbeschluss, mit welchem eine Vertragsstrafenregelung eingeführt werden soll, ist nichtig. 3. Verstößen gegen die Hausordnung kann die Gemeinschaft durch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begegnen. Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2020, Az.: 2-13 T 64/20 (rechtskräftig). § 21 WoEigG, § 23 Abs. 4 WoEigG, § 27 WoEigG; BGH, Urteil vom 22. März 2019 – V ZR 105/18 Problem/Sachverhalt Der klagende Wohnungseigentümer einer aus … Weiterlesen