Darf der Wohnungseigentümer eine Markise an die Außenfassade anbringen? Dies hatte das AG Bottrop (Urt. v. 22.04.2016, Az.: 20 C 57/15) zu entscheiden.
Der Beklagte Wohnungseigentümer war Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss, welche er vermietete. Die Mieter installierten mit Duldung ihres Vermieters, aber ohne Zustimmung der anderen Eigentümer, eine Markise an der Außenfassade. Hierdurch fühlte sich der klagende Eigentümer einer anderen Einheit beeinträchtigt und verlangte die Beseitigung der baulichen Anlage, da die Markise den Gesamteindruck der Wohnanlage nachhaltig beeinträchtige. Die Beklagten wendeten ein, dass die Markise von der Straße aus gar nicht zu sehen sei.
Der Beseitigungsanspruch besteht laut Entscheidung des Amtsgerichts zu recht!
Der Anspruch auf Beseitigung richte sich sowohl gegen den vermietenden Eigentümer als auch gegen die Mieter selbst. Bei der Anbringung der Markise handele es sich um eine bauliche Veränderung (§ 22 WoEigG). Diese ist nur rechtmäßig, wenn alle Miteigentümer zustimmen, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WoEigG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dies liegt vor, wenn nicht eine ganz unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, m.a.W. die Beeinträchtigung ist mehr als nur unerheblich. Eine solche Beeinträchtigung ist schnell erreicht, wenn an der Außenfassade Gegenstände angebracht werden. Daher muss regelmäßig die Zustimmung aller Eigentümer eingeholt werden.
Die Entscheidung landete zwischenzeitlich beim LG Dortmund (Urteil vom 09. August 2016 – 1 S 176/16) und musste erneut vom AG Bottrop entschieden werden, da entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht alle Wohnungseigentümer beigeladen wurde.