Der Anfang ist gemacht…

… vom Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 04.08.2015, Az.: 5 O 353/14.

Der Bundesgerichtshof hatte ja bereits für das Wohnraummietrecht entschieden, dass Mieter keine Schönheitsreparaturen schulden, wenn die Mieträume unrenoviert, also mit nicht unerheblichen Gebrauchsspuren, übergeben wurden und hierfür kein angemessener Ausgleich für den Mieter erbracht wurde.

Das Landgericht Lüneburg übertrug diese Rechtsprechung nun auf das Gewerberaummietrecht.

Die Parteien hatten eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart. Der Mieter sollte die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses renovieren, obwohl ihm die Räume bei Beginn der Vertrages im unrenovierten und desolatem Zustand übergeben wurden.

Die Klausel benachteilige den gewerblichen Mieter unangemessen, so das Landgericht. Wenn die Räume bei Vertragsbeginn dem Mieter ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert oder in einem renovierungsbedürftigen Zustand überlassen wurden, werden der Mieter durch eine Endrenovierungsklausel benachteiligt und die Regelung sei unwirksam.

Schon oft hat der für das gewerbliche Mietrecht zuständige Senat beim Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Senats für das Wohnraummietrecht übernommen. Für alle neuen Mietverträge ist daher besondere Vorsicht geboten. Jetzt auch im gewerblichen Mietrecht.