Gesetzbuch

Die Mietbescheinigung

Im Internet kommt es häufig zu Verwechslungen bei der Verwendung des Begriffes der Mietbescheinigung. Denn unter dem Begriff wird einerseits die Pflicht zur Bestätigung des Einzuges in eine Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz verstanden. Andererseits wird der Begriff der Mietbescheinigung im Rahmen einer Auskunftspflicht bei Bezug von Wohnungsgeld oder Sozialleistungen verwendet.

Mietbescheinigung nach dem Bundesmeldegesetz

§ 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG) regelt die Pflicht zur Anmeldung bei Bezug einer Wohnung:

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Mieter sind also bei Einzug in eine Mietwohnung selbst verpflichtet, sich binnen 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.

In § 18 des Bundesmeldegesetzes wird sodann die Pflicht des Vermieters (im Gesetz Wohnungsgeber genannt) zur Mitwirkung bei der Anmeldung geregelt:

Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Vermieter oder ein Vertreter dem Mieter den Einzug schriftlich innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen. Der Einzug kann der Meldebehörde auch direkt elektronisch bestätigt werden.

Vom Vermieter sind dabei die folgenden Daten in der Bestätigung aufzunehmen, wenn er in Anspruch genommen wird:

  1. Name und Anschrift des Vermieters. Wenn der Vermieter nicht Eigentümer der Wohnung ist, muss zusätzlich auch der Name des Eigentümers angegeben werden
  2. Einzugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung, sowie
  4. Namen aller Personen, die in die Wohnung einziehen (Mieter, Ehegatte, Kinder etc.)

Bei der vorgenannten Mietwirkung handelt es sich um eine echte Pflicht.

Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 1.000 zur Folge haben.

Verweigert der Vermieter oder sein Vertreter die Bestätigung oder erhält der Mieter sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat der Mieter den Verstoß der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Der Vermieter kann sich hingegen durch Rückfrage bei der Meldebehörde ebenfalls davon überzeugen, dass sich der Mieter ordnungsgemäß angemeldet hat.

Mietbescheinigung bei Bezug von Sozialleistungen

Keine Pflicht gegenüber dem Mieter

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Mieter Sozialleistungen oder Wohngeld bezieht und hierfür eine Bestätigung vom Vermieter benötigt.

Grundsätzlich hat nur der Mieter die Pflicht zur Auskunft gegenüber dem Sozialamt oder der Wohngeldbehörde. Der Mieter, der Sozialleistungen oder Wohngeld bezieht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte selbst erteilen. Hierzu kann er beispielsweise den Mietvertrag oder Kontoauszüge vorlegen, um seine Mietzahlung nachzuweisen. Der Vermieter ist hier nicht zur Mitwirkung verpflichtet und muss auch kein Formular für den Mieter ausfüllen.

In der Praxis geschieht es nun häufig, das Mieter von den Vermietern eine sog. Meldebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde verlangen. Hierzu legen Mieter häufig direkt das Formular „Meldebescheinigung“ vor.

Eine Pflicht zur Abgabe der Bescheinigung gegenüber dem Mieter besteht jedoch nicht! Eine solche Pflicht ist auch nicht im Wohngeldgesetz geregelt!

Der Vermieter ist zur Auskunft nur gegenüber der Wohngeldbehörde direkt verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Wohngeldbehörde selbst direkt an den Vermieter herantreten und die Auskunft direkt vom Vermieter verlangen müsste. Dies dürft ein der Praxis aber kaum vorkommen.

Zudem kann die Wohngeldbehörde die Auskunft nur dann direkt vom Vermieter verlangen, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es beispielsweise, wenn der Mieter selbst die Auskünfte erteilen könnte und die Angaben vom Mieter glaubhaft sind. Da in den meisten Fällen ein schriftlicher Mietvertrag besteht, dürfte der Mieter selbst die Auskünfte zweifelsfrei der Wohngeldbehörde oder dem Sozialamt erteilen können. Es ist dann nicht mehr erforderlich, zusätzlich an den Vermieter heranzutreten.

Es dürfte nur wenige Fälle geben, in denen es erforderlich ist, dass die Wohngeldbehörde direkt an den Vermieter herantritt und von ihm Auskunft verlangen muss. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn der Mietvertrag nur mündlich geschlossen worden ist und die Mietzahlungen bar ohne jede Quittung erfolgen.

Inhalt der Auskunft gegenüber der Wohngeldbehörde

Sollte ein seltener Fall vorliegen, in dem die Wohngeldbehörde direkt an den Vermieter herantritt und die Auskunft erforderlich ist, muss der Vermieter die folgenden Angaben machen:

  1. Angaben zu den Haushaltsmitglieder
  2. die sonstigen Personen, die mit dem Mieter in der Wohnung zusammenwohnen

In ganz besonderen Fällen müsste der Vermieter sogar Auskunft über Ehegatte, Lebenspartner, frühere Ehegatte oder Lebenspartnern, Kinder und Eltern geben, wenn diese nicht in der Wohnung leben und die Auskunft für Unterhaltsfragen relevant ist.

Natürlich muss der Vermieter nur Auskunft über Umstände geben, von denen er Kenntnis hat. Der Vermieter muss nicht selbst nachforschen. Zudem muss die Erteilung der Auskunft verhältnismäßig“ und auch für den Vermieter zumutbar sein. Wenn die Behörde die Auskünfte selbst leichter erlangen könnte, darf sie nicht an den Vermieter herantreten.

Entschädigungsanspruch

Wenn die Wohngeldbehörde direkt an den Vermieter herantritt und Auskunft verlangt, könnte der Vermieter sogar einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) haben. Umsonst muss der Vermieter also nicht tätig werden.

Für die Praxis

Leider wird der Begriff der „Mietbescheinigung“ nicht eindeutig verwendet. Es kommt darauf an, ob eine Auskunft zum Zweck der Anmeldung erforderlich ist oder für den Bezug von Sozialleistungen. Aber auch die Wohngeldbehörden tragen zu Missverständnissen bei. Denn die an die Mieter ausgegebenen Formulare erwecken den Anschein, dass der Vermieter zur Auskunft verpflichtet sei. Dies entspricht aber nicht der Rechtslage.

Vermieter sollten aber dennoch abwägen, ob die Erteilung der Auskunft aus finanziellen Gründen nicht vorteilhafter ist. Denn hierdurch könnten Verzögerungen bei der Bearbeitung von Wohngeld oder Sozialleistungen vermieden und einen Mietausfall für den Vermieter verhindert werden.