Fälligkeit des Zahlungsanspruches einer Betriebskostenabrechnung

Die Abrechnung über die Betriebskosten ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter wiederum dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

 

Darf der Mieter sich also nun 12 Monate mit der Zahlung einer Nachforderung zeit lassen, bis er die Abrechnung geprüft selbst geprüft hat?

 

Nein, meint das AG Saarbrücken (Beschl. v. 20.06.2016; Az.: 121 C 217/16). Wenn die Abrechnung des Vermieters formell und materiell korrekt ist, ist die sich hieraus ergebende Nachzahlungspflicht sofort fällig. Im Gegensatz muss aber auch ein Guthaben sofort ausgezahlt werden.

 

Dem Mieter bleibt somit nichts anderes übrig, als die Abrechnung unmittelbar nach Erhalt zu prüfen, denn er muss feststellen, ob sie formell und materiell korrekt erstellt wurde. Der Mieter darf sich nicht 12 Monate damit zeit lassen.

 

Nur wenn die Abrechnung formell fehlerhaft ist, kann aus ihr kein Zahlungsanspruch erwachsen. Ist die Abrechnung ganz oder teilweise materiell fehlerhaft, erwächst ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Teils der Abrechnung, der korrekt ist.