Fristlose Kündigung bei Beleidigung als „promovierter Arsch“

In München spart man offensichtlich nicht mit derben Ausdrücken, wie das Amtsgericht München erneut zeigt (AG München, 28.11.2014 – 474 C 18543/14).

Das bereits sehr belastete Mietverhältnis gipfelte in der Bezeichnung des Vermieters als „promovierter Arsch“. Der Mieter, der hiermit seine Geringschätzung seines Vermieters zum Ausdruck brachte, hatte zuvor seinen Vermieter zwischen 6:00 und 6:30 Uhr aufgefordert, die Warmwasseranlage zur prüfen, da diese nicht mehr die erforderlich Wassertemperatur von 40°C erzeuge, sondern lediglich 35°C. Der Vermieter wollte sich drei Stunden später mit der Mängelrüge vor Ort auseinandersetzen, endete jedoch an der Tür des Mieters, der ihn nicht in die Wohnung lies. Der Streit eskalierte mit o. g. Beleidigung des Mieters gegen seinen Vermieter. Der Vermieter kündigte hierauf die Wohnung fristlos.

Zur Recht, entschied das Amtsgericht München! Es handele sich bei der Wortwahl um eine grobe Beleidigung und damit um eine schwere Vertragsverletzung des Mieters. Die Vertragsfortsetzung sei dem Vermieter, der ebenfalls in dem Haus lebe, nicht mehr zumutbar. Die Verteidigungsversuche des Mieters hatten vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.

Ob eine fristlose Kündigung in solchen Fällen immer gerechtfertigt ist, kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Eine Verallgemeinerung solcher Urteile verbietet sich. Jeder Fall muss gesondert geprüft werden.

Tipp: Besser erst mal durchatmen und kühlen Kopf bewahren, bevor man sich zu Äußerungen hinreißen lässt, die man später vielleicht bereut.