Vielfach unbekannt ist, dass ein Mietvertrag über Gewerberäume in der Regel jederzeit mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Einen Grund hierzu braucht der Vermieter nicht. Im Wohnraummietrecht kann eine ordentliche Kündigung dagegen nur bei Vorliegen einer der gesetzlich genannten Gründe erfolgen.
Die ordentliche Kündigung von Mietverträgen über Geschäftsräume ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Sie beträgt daher mindestens 1/2 Jahr.
Da ein Kündigung nach so kurzer Zeit für den Gewerbetreibenden wirtschaftliche schwere Folgen haben kann, muss im Vertrag eine Regelung über die Laufzeit getroffen werden. Auch für die Zeit danach sollten sich die Parteien bereits bei Beginn Gedanken machen. Denn nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wird das Mietverhältnis über Geschäftsräume zwangsläufig enden, wenn die Parteien sich nicht auf eine Fortsetzung einigen.