Werden Räume beispielsweise für eine Gaststättennutzung vermietet, ist noch lange nicht geklärt, ob eine Gaststättennutzung auch am Ende des Tages möglich ist.
Zum einen kann die Zuverlässigkeit des Pächters oder Mieters nach gewerberechtlichen Vorschriften fehlen oder die Räumlichkeiten selbst widersprechen der kommunalen Bauleitplanung, Lärm- oder Brandschutzbestimmungen etc. Muss nach Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages festgestellt werden, dass die geplante Nutzung gar nicht möglich ist oder nur mit erheblichem finanziellen Aufwand hergestellt werden kann, stellt sich die Frage, wie mit dem abgeschlossenen Vertrag weiter umgegangen wird; besteht u. a. Anspruch auf Zahlung der Miete / Pacht. Wer trägt also das Risiko, dass die geplante Nutzung den öffentliche-rechtliche Vorschriften genügt und muss der Vermieter gar Umbauten vornehmen, um die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften herzustellen.
Der Blick in das gesetzt klärt, dass der Vermieter auf Grund seiner Verpflichtung aus § 535 Abs. 1 BGB dafür verantwortlich ist, dass die Mieträume die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen müssen, soweit der Mieter diese vertragsgemäß nutzt.
§ 535 Abs. 1 BGB: Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Doch was geschieht, wenn die Räume ganz allgemein „zur gewerblichen Nutzung“ vermietet werden, also keinerlei Einschränkungen der Nutzung erfolgten? Nach dem gesetzlichen Leitbild wäre der Vermieter hiernach verantwortlich, die Räume je nach dem Nutzungszweck anzupassen. Dies kann die Pflicht erheblicher Investitionen nach sich ziehen, will der Mieter beispielsweise statt der betriebenen Apotheke nun einen Verkaufsladen betreiben. Eine solch unbestimmte Vertragsgestaltung ist äußerst Nachteilhaft und sollte daher vermieden werden.
Nun könnte man auf die Idee kommen, sämtliche Pflichten des Vermieters zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Vertrag dem Mieter aufzuerlegen. Damit würde sich der Vermieter jedoch einer Kardinalspflicht des Mietvertrages entledigen, nämlich den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten und dass insbesondere keine rechtlichen Beschränkungen gegen die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache bestehen. Ein solch entkernter Vertrag wäre kein Mietvertrag im Sinne des Gesetzes mehr.
Eine solche Klausel hat der Bundesgerichtshof daher bereits frühzeitig für unwirksam erklärt:
„Sind für dessen (des Mietobjekts) Einrichtung oder Betrieb behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich, so hat der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko beizubringen. Im Falle der Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse wird die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.“
Der Vermieter stellt seine Räume für einen bestimmten Zweck zur Verfügung. Hierfür erhält er eine monatliche Miete. Daher muss der Vermieter auch dafür Sorge tragen, dass seine Räume während der Vertragslaufzeit geeignet sind, die vertraglich vereinbarte Nutzung zu ermöglichen. Dieses Risiko obliegt dem Vermieter.
Bei der Vertragsgestaltung gewerblicher Mietverträge ist daher besondere Umsicht erforderlich. Sowohl Mieter als auch Vermieter können bei falscher oder unvollständiger vertraglicher Regelungen immense Nachteile erleiden. Meist sind sich die Parteien hierüber nicht bewusst und die Erkenntnis kommt erst zu einem Zeitpunkt, wo sich die Probleme bereits verwirklicht haben. Zumeist wird dann auch noch viel Porzellan zerschlagen, da sich die Parteien über ihre Rechte und Pflichten nicht umfassend bewusst sind. Dann ist auch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kaum mehr vorstellbar und das Mietverhältnis kann nicht mehr gerettet werden.