Grenzen der Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens

Ein kurioser Fall beschäftigte die WEG Abteilung des Amtsgerichts München.

Der klagende Wohnungseigentümer im EG verklagte seine Schwester, die ebenfalls Wohnungseigentümerin im ersten OG der Wohnungseigentümergemeinschaft. Stein des Anstoßes war der Hund der Schwester. Dieser bellt den Bruder und seine Ehefrau oft aggressiv an. Außerdem verrichte der Hund sein Geschäft in dem Gemeinschaftsgarten und er uriniert dort regelmäßig.

Die Beklagte vertrat die Auffassung dass das Koten des Hundes im Gemeinschaftsgarten erlaubt sei, sofern der Kot danach entfernt werde.

Dies sah das Amtsgericht anders. Der Hund dürfe nicht in den Gemeinschaftsgarten urinieren. Es sei der Beklagten zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstücks Gassi zu gehen.

Auch wenn der familiäre Hintergrund des Rechtsstreits eher ungewöhnlich ist dürfte der rechtliche Aspekt hinsichtlich der Grenzen der Nutzung des Gemeinschaftseigentums von grösserem Interesse sein.

AG München (Urt. v. 7.11.2013, Az.: 483 C 33323/12 WEG)