Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters § 49 Abs. 2 WoEigG

In meinem Artikel vom 29.02.2016 habe ich über eine Entscheidung des Landgerichts Bamberg zur Kostenentscheidung zu Lasten des Verwalters berichtet.

Bevor das Gericht dem Verwalter die Kosten aufbürden kann muss es diesen anhören. Verletzt das Gericht seine Pflicht und somit den rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör muss der Verwalter schnell tätig werden. Binnen einer Notfrist von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs muss die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO erhoben werden. Die äußerste Frist beträgt jedoch 1 Jahr, falls der Verwalter erst später Kenntnis von der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör erfährt.

Wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Verwalters nicht verletzt und dem Verwalter die Kosten gem. § 49 Abs. 2 WoEigG auferlegt, kann gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anlog § 91 a Abs. 2 ZPO eingelegt werden. Aber auch hier muss der Verwalter schnell handeln. Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls binnen einer Notfrist von 2 Wochen von zwei Wochen einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Doch was könnte der Verwalter machen, wenn er diese Frist verpasst?

Eigentlich wäre das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung möglich, wenn der Verwalter mit der Entscheidung über die Kostentragung nicht einverstanden wäre. Doch der Verwalter ist eigentlich nicht Partei des Verfahrens. Ihm steht das Rechtsmittel der Berufung nicht zu. Damit wäre dieser Beitrag schon zu ende.

Eine Möglichkeit sollte aber nicht unversucht gelassen werden. Denn dem Verwalter könnte sich der Weg zur Berufung über die sog. Nebenintervention eröffnen. Der Nebenintervenient ist zwar nicht Partei des Verfahrens, er unterstützt jedoch eine Seite, da er ein rechtliches Interesse daran haben könnte, dass seine Partei obsiegt. Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. D. h. selbst wenn es bereits ein Urteil gibt, dieses aber noch nicht rechtskräftig ist (Rechtskraft erwächst das Urteil, wenn nicht binnen 1 Monat nach der Zustellung Rechtsmittel eingelegt wurde), könnte der Verwalter einer Partei in dem Rechtsstreit beitreten.

Ab diesem Moment kann der Verwalter nun aber als Streithelfer Berufung für die von ihm unterstützte Partei einlegen, auch wenn diese Partei selbst keine Berufung einlegen will. Man könnte sagen, der Verwalter zwingt seine Partei dadurch zu ihrem Glück (manche Menschen muss man zu ihrem Glück zwingen). Wenn der Verwalter sich für diesen Weg entscheidet, kann er in der Berufungsinstanz die Kostenentscheidung versuchen abzuwenden, obwohl er er hierfür die Frist des eigentlichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung verpasst hat.

Diese Vorgehensweise sollte aber nur als letztes Mittel gewählt werden und die eigentlichen Fristen sollten eingehalten werden:

  1. Ob das zuständige Gericht diesen ungewöhnlichen Weg akzeptiert ist nicht gewiss. Bereits die Nebenintervention ist ein seltener Vorgang in zivilen Prozessen. Noch seltener ist die Möglichkeit, dass der Nebenintervenient Rechtsmittel für eine Partei einlegt. Obergerichtliche Entscheidungen hierzu fehlen und die prozessuale Vorgehensweise ist knifflig.
  2. Das Kostenrisiko erhöht sich bei diesem Weg tragisch. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde ist der Streitwert, aus dem sich die Prozesskosten berechnen, auf die vom Verwalter zu zahlenden Kosten begrenzt. Im Rahmen der Berufung kommt der gesamte Streit auf den Tisch, der Streitwert und die nun weiteren Prozesskosten sind somit in der Regel höher.

Es gilt daher für den sichersten Weg weiterhin: Rechtsmittel innerhalb der Fristen einhalten. Nur im äußersten Notfall sollte man sich anderer prozessualer Kniffe bedienen. Man sollte aber zu entsprechenden Risiken bereit sein. Allerdings hat man den sichersten Weg ja bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfristen verlassen.