Kostenvoranschläge für Maßnahmen von nicht geringer Bedeutung

Wohnungseigentümer haben die durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig durch Beschluss zu bestimmen. Wir die Maßnahme so in der Versammlung beschlossen, muss der Verwalter diese dann auch durchführen.

Nicht selten wissen die Eigentümer zwar, was für Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Aber welches Unternehmen konkret beauftragt werden soll, wird in der Eigentümerversammlung meist noch nicht entschieden. Oft erhält der Verwalter die Weisung, „den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben“. Der Verwalter holt sich sodann drei Vergleichsangebote ein und beauftragt hieraus den günstigsten Anbieter.

Nach dem LG München I (Urt. V. 06.07.2015, Az.: 1 S 12587/14) entspricht diese Vorgehensweise nicht mehr einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“, wenn es sich bei einer Maßnahme von nicht sehr geringem Wert handelt. Solchen Beschlüssen kann nicht entnommen werden, was unter günstig zu verstehen ist und es liege zudem eine unzulässige Delegation von Befugnissen auf die Verwaltung vor.

Der richtige Weg sei, dass die Eigentümer schon in der Versammlung unter mehreren Kostenvoranschlägen verschiedener Unternehmen wählen könnten und in der Beschlussfassung sich bereits für ein Unternehmen entscheiden. Der Verwalter muss also schon in der Versammlung entsprechenden Vergleichsangebote eingeholt haben und vorlegen. Nur so könnten die Eigentümer entscheiden, ob sie ihre Auswahl nur auf preisliche Gesichtspunkte stützen oder auch beispielsweise auf Qualitätsmerkmale.

Der WEG Verwaltung sollte daher empfohlen werden, bereits vor Einberufung der Versammlung entsprechende Vergleichsangebote einzuholen. Den Eigentümern könnten zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst aktiv Vorschläge einzubringen.