Lärm in der Nachbarwohnung

Wie laut darf mit in der Mietwohnung oder in der Nachbarwohnung sein. Dürfen Kinder und Babys in der Wohnung lauter sein oder gilt dies auch als Ruhestörung? Welche Ansprüche haben Betroffene? Hierüber habe ich im September 2018 mit dem Fernsehsender RTL gesprochen:

Das Kind schreit, die Nachbarn beschweren sich. Nicht immer sind sie tolerant, hören über den Krach und das Geschrei weg. Bei den Flicks kann es auch mal lauter werden, wenn Juliana und Felia im Kinderzimmer so richtig aufdrehen. „Es ist sehr laut manchmal, aber wir versuchen natürlich auch Pausen einzulegen, wo es mal nicht so laut ist.“ Doch gerade bei Baby Mina lässt sich das schwer steuern – wenn sie Hunger bekommt, weint sie eben.

Rechtlich gesehen ist das kein Problem, so der Fachanwalt für Mietrecht Jochen Kuschert. „Hier sind die Grenzen sehr weit. Man sagt, dass Kinderlärm kein Lärm ist. Hier muss ein Nachbar auch dulden, dass Kinder nachts schreien.“ Wenn Eltern aber die Nerven verlieren und zurückschreien, weil die Kinder wieder so laut sind, das wäre sehr wohl eine Ruhestörung.

 

Grundsätzlich kommt es darauf an, ob Lärm in den allgemeinen Ruhezeiten oder außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten verursacht wird.

Allgemeinen Ruhezeiten

 

In den allgemeinen Ruhezeiten ist Lärm nicht erlaubt. In diesen Zeiten ist die sog. Zimmerlautstärke einzuhalten. Dies bedeutet, das Geräusche nicht mehr in der Nachbarwohnung zu hören sein sollten. Jedoch müssen Nachbarn nicht still und stumm auf dem Sofa sitzen! „Normale“ Wohngeräusche (Toilettenspülung etc.) sind unproblematisch. Die allgemeinen Ruhezeiten beginnen Abends um 22 Uhr und enden morgens um 6 Uhr (Nachtruhe). Die Mittagsruhe beginnt um 13 Uhr und endet um 15 Uhr.  An Sonntage und Feiertage besteht eine ganztägige Ruhezeit. Weiteres kann jedoch auch in der Hausordnung vereinbart sein. Dort können die Ruhezeiten z. B. auf 20 Uhr bis 7 Uhr ausgedehnt werden.

Außerhalb allgemeiner Ruhezeiten

 

Außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten dürfen auch lautere Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Grenze der Zimmerlautstärke gilt nicht mehr. Dennoch darf auch außerhalb allgemeinen Ruhezeiten nicht grenzenlos gelärmt werden. Das Gesetz sie die Grenze bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Welche Geräusche in diesem Sinne zumutbar oder unzumutbar sind, entscheiden die Gericht im Einzelfall. Diese haben sie in der Vergangenheit auch getan, jedoch sehr uneinheitlich.

So wurde angenommen, dass das Musizieren grundsätzlich in einer Mietwohnung erlaubt sein muss. Es kommt jedoch hierbei wiederum auch auf die Art des Instrumentes und die Dauer an. Schlagzeugspielen soll nur ca. 2 mal in der Woche bei einer Dauer von ca. 45 bis 90 Minuten. Klavierspielen soll wiederum täglich für 1,5 Stunden (Amtsgericht Frankfurt) oder bis zu 3 Stunden (Bayerisches Oberstes Landgericht) erlaubt sein. Kinderlärm soll grundsätzlich kein Lärm sein. Jedoch dürfen Eltern ihre Kinder auch nicht dauerhaft lärmen lassen, wenn dies nicht mehr einer kindgerechten Erziehung entspricht.

 

Rechtliche Möglichkeiten

 

Haben sowohl der Betroffene als auch der Verursacher den gleichen Vermieter, kann der betroffene Mieter von seinem Vermieter verlangen, dass er gegen die Störungen vorgeht. Mieter können ggf. auch ihre Miete mindern oder das Mietverhältnis unter bestimmten Umständen selbst außerordentlich fristlos kündigen. Zudem können Betroffene selbst gegen den Verursacher Unterlassungsansprüche geltend machen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beanspruchen. Möglich ist auch eine Anzeige beim Ordnungsamt bzw. außerhalb der Öffnungszeiten des Ordnungsamt eine Anzeige bei der örtlichen Polizei. Dem Verursacher drohen in diesem Fall empfindliche Bußgelder.