Leinenpflicht für Katzen in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Angeleinte Hunde sind bekannt. An angeleinte Katzen wird man sich noch gewöhnen müssen. So jedenfalls nach der Rechtsprechung des Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 14.07.2015, Az.: 2-9 S 11/15; 2/9 S 11/15; 2-09 S 11/15; 2/09 S 11/15).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss unter Tagesordnungspunkt 6 unter der Überschrift „Ergänzung der Hausordnung“ unter Punkt 6.1 „Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Laubengänge, Kellerbereiche, Tiefgaragen, Außenanlagen und Gartenanlage“.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin, die Katzen hat und diese freilaufen lässt, mit der Anfechtungsklage.

Das Amtsgericht gab der Klage noch statt, das Landgericht kassiert die Entscheidung und wies die Klage ab.

Zunächst führt das Gericht aus, dass die Hausordnung im wesentlichen Verhaltensvorschriften enthält, mit denen der Schutz des Gebäudes, die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und die Erhaltung des Hausfriedens sichergestellt werden soll. Die Hausordnung dürfe jedoch nur solche Regelungen enthalten, die dem ordnungsgemäßen Gebrauch oder der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen. Insoweit verlangen die Regelungen einen vernünftigen Kompromiss zwischen den gegensätzlichen Interessen, hier den von Tierhaltern und Nichttierhaltern.

Das Gericht führt zunächst aus, dass die Haustierhaltung gerade nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum gehört. Daher könne in einer Hausordnung eine Regelung über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten seien, denn dadurch würde gewährleistet, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Das Gericht hält die angegriffene Regelung somit für gerecht. Insbesondere halte diese sich im Rahmen des weiten Ermessens, welches den Wohnungseigentümern bei der Regelung der Tierhaltung zustehe.

Wohnungseigentümer sollten wissen, dass Hausordnung und Gemeinschaftsordnung Regelungen in vielerlei Hinsicht enthalten können. Man sollte sich mit diesen Regelungen bekannt machen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.