Der Bundesgesetzgeber wollte durch die sog. Mietpreisbremse einen zu schnellen Anstieg der Wohnungsmieten verhindern, also die Geschwindigkeit des allgemeinen Mietanstieges abbremsen. Um dies zu erreichen, darf die Miete bei Neuvermietungen grundsätzlich nur maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Liegt die Miete bei einer Neuvermietung darüber, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen diesen Teil sogar rückwirkend zurückverlangen. Über die Folgen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse habe ich bereits einen Blog geschrieben.
[Ergebnis vorweggenommen:] In Hessen gibt es damit eine Mietpreisbremse somit grundsätzlich erst für alle Mietverträge, die nach dem 28.06.2019 neu abgeschlossen wurden.
Die Beschränkung der Mieten bei Neuvermietung gelten nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Nur dort besteht die Regelung, dass die Neumieten nur maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Die Bestimmung solcher Gebiete erfolgt durch die Landesregierungen der einzelnen Bundesländer. Hierzu müssen die Landesregierungen in einer gesonderten Verordnung in ihrem Bundesland solche Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festlegen.
Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen nach dem Willen des Gesetzes vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 BGB).
§ 559d Abs. 2 BGB
Ob es eine Mietpreisbremse für eine bestimmte Wohnung gibt oder nicht, hängt damit hauptsächlich von der Entscheidung der Landesregierungen ab. Der Bundesgesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch lediglich die rechtliche Grundlage für die Mietpreisbremse geschaffen. Die Landesregierungen müssen die Mietpreisbremse erst noch „aktivieren“.
Die Mietpreisbremse kann nur bei Neuabschluss von Mietverträgen gelten. Bereits bestehende alte Mietverträge profitieren von der Mietpreisbremse also nicht. Nur Mietverträge, die nach Aktivierung der Mietpreisbremse abgeschlossen werden, können unter die Mietpreisbremse falle. Für alle vorher schon abgeschlossenen Mietverträge gilt die Mietpreisbremse nicht. Damit kommt es also wesentlich darauf an, wann die Landesregierungen die Mietpreisbremse durch eine entsprechende (wirksame) Verordnung „scharf gestellt“ haben. Alle Mietverträge, die nach einer solchen rechtswirksam erlassenen Verordnung abgeschlossen werden und sich in einem entsprechenden Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten befinden, fallen unter die Mietpreisbremse. Alle vorher abgeschlossenen Mietverträge somit nicht.
Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmen:
Wie bereits ausgeführt, gilt die Mietpreisbremse grundsätzlich erst nachdem die Landesregierung eine entsprechende Verordnung rechtswirksam erlassen hat.
Die gesetzlichen Regelungen für die Mietpreisbremse wurden am 27. April 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und waren damit am 28.04.2015 erstmals gültig. Dies stellt also den frühestmöglichen Zeitpunkt dar, ab wann die Mietpreisbremse durch die Landesregierungen scharf gestellt werden konnte. Alle Mietverträge, die vor dem 28.04.2015 geschlossen wurden, profitieren unter keinen Umständen von der Mietpreisbremse. Für sie gilt nur das schwer anwendbare Wirtschaftsstrafgesetzbuch.
Nach dem 28.04.2015 mussten die Landesregierungen aber noch entsprechende Verordnungen erlassen, bevor die Mietpreisbremse grundsätzlich wirksam werden konnte. Die Mietpreisbremse musste also noch „scharf gestellt“ werden.
Die Hessische Landesregierung hatte hierauf am 17.11.2015 eine entsprechende Verordnung erstmals erlassen.
Nach § 556d BGB muss die Verordnung aber zwingend begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Die Hessische Landesregierung hatte ihre Verordnung zwar damals begründet. Allerdings hatte sie diese Begründung niemals veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof hatte am 17.07.2019 sodann entschieden, dass die ohne Begründung veröffentliche Verordnung der Landesregierung unwirksam ist. Als Konsequenz führte dies dazu, dass es in Hessen keine Mietpreisbremse gab.
Erst am 11.06.2019 hat die Hessische Landesregierung im dritten Anlauf eine neue Verordnung erlassen, welche nun auch wirksam ist. Die Verordnung wurde am 27.06.2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht. Die Verordnung wurde damit am 28.06.2019 wirksam.
Damit ist in Hessen die Mietpreisbremse grundsätzlich erst für alle Mietverträge, die nach dem
28.06.2019
neu abgeschlossen wurde, anwendbar. Für alle vorher abgeschlossenen Mietverträge kann es in Hessen damit grundsätzlich keine Mietpreisbremse geben. Damit sind auch Ansprüche von Mieter auf Rückforderung von Mieten nicht möglich, wenn der Mietvertrag bereits vor dem 28.06.2019 abgeschlossen wurde.
Für die hessischen Bürger wurde die Mietpreisbremse damit erst vier Jahre nach der gesetzlichen Einführung der Mietpreisbremse „scharf gestellt“.