Modernisierung oder bauliche Maßnahme in der WEG

Rechtliche Einordnung:

Bauliche Maßnahmen in der WEG sind generell zustimmungspflichtig. Handelt es sich hierbei um eine Instandsetzung oder Instandhaltung genügt regelmäßig die Stimmenmehrheit. Geht die bauliche Maßnahme über eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme hinaus, müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, die von dieser Maßnahme betroffen sind. Bei Maßnahmen die von außen sichtbar sind, werden dies im Zweifel immer alle Eigentümer sein. Der Gesetzgeber erkannte, dass durch diese hohen Hürden oft auch politisch gewollte Modernisierungen kaum oder nur schwerlich durchgesetzt werden konnten (z. B. energetische Modernisierung). Daher sollten Modernisierungsmaßnahmen auch dann leichter umgesetzt werden können, wenn eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 WEG und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile für die Maßnahme stimmen. Dies ist eine doppeltes Mehrheitserfordernis. Es reicht nicht aus, dass drei Viertel aller Eigentümer die Maßnahme wollen. Diese müssen auch mindestens die Hälfte aller Miteigentumsanteile auf sich vereinen.

 

Das konkrete Problem:

Ein Eigentümer wollte ein Klimagerät für seine Wohnung installieren. Hierbei handelte es sich aber um ein Außengerät, welches an die Fassade angebracht werden musste. Die Maßnahme fand die Mehrheit für eine Modernisierungsmaßnahme. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden. Er meint, eine Modernisierung liegt nicht vor. Da auch keine Instandhaltung oder Instandsetzung vorliegen würden, hätte der Beschluss die Zustimmung von allen Eigentümern, die hiervon betroffen waren, erhalten müssen. Da der klagende und überstimmte Eigentümer von der Installation der Außenanlage betroffen sei, wäre seine Zustimmung auch notwendig gewesen.

 

Die Entscheidung:

Das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-13 S 186/14) entschied in zweiter Instanz für den klagenden Eigentümer. Der Einbau der Außenklimaanlage sei keine Modernisierungsmaßnahme. Der Einbau der Klimaanlage erhöht weder den Gebrauchswert der Anlage, noch wird hierdurch eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse erreicht. Denn diese muss sich auf die gesamte Wohnanlage beziehen. Dies sei nicht der Fall. Zudem führt die Installation der Außenklimaanlage zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung, weil die sich im Kontrast von der Fassade abhebende Anlage für jeden gut sichtbar ist. Daher war es erforderlich, dass alle betroffenen Eigentümer der baulichen Maßnahme zustimmen. Da nicht alle Eigentümer der Maßnahme zugestimmt haben, war der getroffene Beschluss rechtswidrig.