Die Jahresabrechnung der Betriebskosten stellt regelmäßig Vermieter und Mieter vor großen Herausforderungen. Insbesondere die Positionen Heizkosten und Warmwasserkosten sind für viele Mieter und Vermieter ein Buch mit sieben Siegeln. Meist übernehmen ohnehin große Abrechnungsunternehmen die Berechnungen und überlassen den Vertragsparteien eine undurchschaubare Ansammlung von Daten auf mehreren Seiten. Während Mieter im Angesicht hoher Nachforderungen die Korrektheit dieser Abrechnungsdaten an sich bezweifeln führen Vermieter einen hohen Verbrauch an, der auf das persönliche Nutzerverhalten des Mieters zurückzuführen sei. Gegenseitige Beschuldigungen helfen hier jedoch nicht weiter, denn der Verbrauch muss am Ende korrekt berechnet und nachvollzogen werden.
Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 189/17) entschied hierzu nun das Folgenden:
Dieses Urteil macht Prozesse um Betriebskostenabrechnungen ein Stück weit berechenbarer. Die Darlegungs- und Beweislasten sind nun nochmals klargestellt (Darlegungslast bedeutet wie viel eine Partei vortragen muss, damit sich das Gericht damit grundsätzlich weiter beschäftigt). Mieter können sich sicher sein, ohne weiter Begründung Einsicht in die Belege zu verlangen. Eine Zahlung braucht zudem nicht zu erfolgen, solange der Vermieter diese Einsicht nicht gewährt. Der Vermieter muss notfalls die Richtigkeit seiner Abrechnung beweisen.
Ein kleiner Tipp!
Die Jahresabrechnung beginnt mit der Erfassung der Zählerstände an den Heizkörpern und Wasseruhren. Mieter sollten die Zählerstände bereits zu Beginn des neuen Jahres notieren.