Rauchverbot für Mieter

Wo Freunde des blauen Dunstes auf Freunde frischer Luft zusammentreffen ist Streit vorhersehbar. So auch in einem Fall den nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Die Kläger wohnen im 1. OG, die beklagten bewohnen die darunter liegende Wohnung. Beide Parteien sind Mieter. Beide Mietwohnungen verfügen über Balkone, welche direkt übereinander liegen. Die Beklagten nutzen ihren Balkon zum Rauchen. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den aufsteigenden Tabakrauch im Gebrauch ihrer Wohnung gestört und verlangen dass Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen.

Zu Recht! Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagten durch den erzeugten Tabakrauch die Kläger in ihrem Gebrauch an ihrer Mietwohnung stören. Ähnlich wie der Mieter Lärmbeeinträchtigungen von anderen Mietern abwehren könne, könne auch die Beeinträchtigung durch Tabakrauch abgewehrt werden. Es spiele auch keine Rolle, dass den Beklagten das Rauchen im Verhältnis zu ihrem Vermieter gestattet sei.

Eine Absage erteilt der BGH der bisher vertretenen Ansicht, dass das Rauchen sozialadäquat sei und daher hinzunehmen wäre. Dies sei angesichts des zunehmenden Nichtraucherschutzes nicht mehr der Fall.

Da sowohl der Nichtraucher jedoch ein Recht auf nicht rauchen und der Raucher ein Recht auf rauchen hat, besteht ein Anspruch auf eine Gebrauchsregelung der Balkone. Das Gericht muss also eine zeitliche Regelung finden, wann jede Partei ihren Balkon für die gewünschten Zwecke nutzen kann.
Der Rechtsstreit ist nicht abgeschlossen und wurde zur weiteren Sachaufklärung an die vorherige Instanz zurückverwiesen. Es ist nun noch zu klären, ob der aufsteigende Rauch die Kläger beeinträchtigt.
Eine völlig neue Wendung könnte der Fall nehmen, wenn eine entsprechend schwere Beeinträchtigung nicht festgestellt werden kann. Die Kläger haben in den vorherigen Instanzen zusätzlich angebracht, dass durch den Tabakrauch Feinstaub entstehe, der die Gesundheit der Kläger beeinträchtigen würde. Hierfür haben die Kläger auch tatsächlich Feinstaubmessungen durchgeführt und konnten offensichtlich eine höhere Feinstaubkonzentration feststellen, jedes Mal wenn die Beklagten rauchten. Die Kläger könnten hiermit die Vermutung erschüttern, dass Rauchen im Freien nicht gesundheitsschädlich ist, wovon das Gericht gegenwärtig ausgeht. Sollte dies gelingen, müssten die Beklagten den Beweis erbringen, dass das Rauchen im freien keine Gesundheitsgefährdung darstellt. Die Tabakindustrie könnte durch dieses Verfahren also noch sehr nervös werden.