Samstag ja? – Samstag Nein? – Samstag als dritter Werktag?

Rechtliche Einordnung

Im Mietrecht gibt es einen Samstag, der zwei unterschiedliche Tage zu sein scheint. Nämlich einmal der Samstag als Werktag und einmal der Samstag als Wochenendtag. Diese Frage wird selbst vom Bundesgerichtshof nicht einheitlich beantwortet.

 

Samstag als Werktag

Soll ein Wohnraummietvertrag ordentlich gekündigt werden, kann dies für den Mieter mit einer Frist von drei Monaten bis zum dritten Werktag erfolgen (für den Vermieter gelten je nach Fallgestaltung Fristen von 3, 6 oder 9 Monaten). Fällt also der 1. eine Monats auf einen Freitag, kann die Kündigung also noch am direkt folgenden Montag ausgesprochen werden (sie muss aber dann zu gewöhnlichen Briefkastenleerungszeiten zugehen, wenn sie in den Briefkasten gelegt wird). Im Beispiel zählt der Freitag als 1. Werktag, der Samstag als 2. Werktag und der Montag als 3. Werktag. Falsch wäre es also, die Kündigung am Dienstag zuzustellen, weil man den Samstag nicht als Werktag betrachtet hat.

 

Interessant wird es allerdings, wenn der dritte Werktag der Samstag ist. Es ist ungeklärt ob die Frist nun am Samstag oder doch am Montag enden soll. Denn eine Vorschrift im BGB besagt, dass eine Frist am folgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend fällt.

 

Samstag als Wochenendtag

Kommt es jedoch auf die Zahlung der Mieten an, ist der Samstag nun kein Werktag mehr. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es hierzu nämlich: „Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“ Fällt also der 1. eines Monats wiederum auf einen Freitag, muss die Miete bis zum Dienstag entrichtet sein. Im Beispiel zählt der Freitag als 1. Werktag, der Samstag nicht als 2. Werktag, der Montag als 2. Werktag und der Dienstag als 3. Werktag. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass die Miete spätestens bis zum 3. Werktag zur Überweisung bei der Bank in Auftrag gegeben werden muss. Die Miete muss nicht auf dem Konto des Vermieter am dritten Werktag eingegangen sein.

Eine Regelung im Mietvertrag, wonach die Miete bis zum 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ändert hieran nichts. Eine solche Klausel ist nämlich nach AGB-Recht unwirksam. Denn sollten Verzögerungen bei der Überweisung von der Bank verursacht worden sein, haftet der Mieter hierfür nicht. O. g. Klausel legt aber gerade dem Mieter dieses Risiko auf. Dies ist nicht zulässig.

 

Ergebnis

Samstag ist eben doch nicht gleich Samstag. Es kommt viel mehr darauf an, was man am Samstag machen will.