Schadensersatz nach Polizeieinsatz in der Mietwohnung

In seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (Az.: VIII ZR 49/16) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage von Schadensersatzansprüchen gegen den Mieter nach einem Polizeieinsatz beschäftigen.

 

Aufgrund des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durchsuchte die Polizei die Mietwohnung. Hierbei wird die Wohnungseingangstür beschädigt. Der Verdacht konnte durch den Polizeieinsatz nicht bestätigt werden. Daher wurde der beschuldigte Mieter in dieser Hinsicht freigesprochen. Bei der Durchsuchung wurden jedoch 26g Marihuana entdeckt. Der Mieter wurde daher wegen dieses Fundes wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nochmals: Der Mieter wurde zwar verurteilt, aber nicht nicht wegen des ursprünglichen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Grundlage der Polizeimaßnahme war.

 

Der Vermieter verlangte nun von dem Mieter Schadensersatz wegen der beschädigten Tür. Sein Argument: Der Mieter habe den Polizeieinsatz zu verantworten und daher sei er für den Schaden verantwortlich.

 

Dies sah der Bundesgerichtshofes aufgrund einer Feinheit anders!

 

Zwar habe der Mieter den vertraglichen Gebrauch der Mietsache überschritten und sich somit pflichtwidrig verhalten. Denn der vertraglich vereinbarte Gebrauch der Mietsache umfasst nicht das Lagern von Drogen. Den ursprünglichen Polizeieinsatz habe der Mieter aber nicht zu verantworten. Dieser erfolgte nämlich auf der Grundlage des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dieser Verdacht hatte sich aber gerade nicht bestätigt. Der Mieter hatte in seiner Wohnung nicht mit Drogen gehandelt. Für den Polizeieinsatz trage der Mieter daher keine Verantwortung. Daher habe der Mieter auch den hierdurch verursachten Schaden nicht zu ersetzen. Dass die Polizei hierbei andere Drogen fand war ein Zufallsfund und führte zu einer anderen Verurteilung. Hierdurch konnte jedoch die Verantwortung des Mieters für den Schaden nicht mehr herbeigeführt werden.

 

Das Ergebnis des BGH beruht auf der Lehre des sog. Ursachenzusammenhangs (sog. Conditio-sine-qua-non-Formel), die der BGH hier strikt anwendete um die rechtliche Verantwortlichkeit feststellen zu können. Der Mieter hat eine Pflichtverletzung begangen, nämlich vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittels. Nimmt man aber nun an, dass er diese Pflichtverletzung nicht begangen hätte, bliebe das Ergebnis (die Beschädigung der Tür) weiter bestehen. Nach der o. g. Formel wäre der Mieter aber nur für den Schaden verantwortlich gewesen, wenn das Ergebnis (die Beschädigung der Tür) bei diesem Gedankenspiel nun nicht mehr eingetreten wäre. Das war aber nicht der Fall.

 

Der Vermieter bleibt aber nicht auf dem Schaden sitzen. Er kann sich an das Bundesland als Träger der Polizei wenden und einwenden, dass er durch eine hoheitliche rechtmäßige Maßnahme ein Sonderopfer erbringen musste. Daher wäre ihm der Schaden von dem Bundesland zu ersetzen, auch wenn die Polizei eigentlich rechtmäßig gehandelt hatte. Dies war aber nicht Gegenstand der o. g. Entscheidung.