Von Ostern und Hasen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die Osterfeiertage stehen auch in diesem Jahr wieder vor der Tür. Auch die Gerichte haben sich in der Vergangenheit bereits mit Fragen in diesem Zusammenhang beschäftigen müssen.

 

Von Ostern und Hasen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht:

 

Der Osterschmuck an der Wohnungstür

Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 10. Oktober 1989, Az.: 25 T 500/89) entschied, das selbst unter Respektierung der von anderen Eigentümern besonders hervorgehobenen einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses das während der Advents- und Weihnachtszeit sowie das während der Osterwoche brauchtumsmäßig gewachsene Anbringen von Kranzschmuck an der Außenseite der jeweiligen Wohnungsabschlusstür durch einzelne Wohnungseigentümer keine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt. Das nach § 14 Nr. 1 WoEigG gesetzlich normierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bedeutet nicht nur das Unterlassen von Einwirkungen, sondern auch die Anerkennung der Freiräume der übrigen Wohnungseigentümer. Dies gilt insbesondere dann, wenn es letztendlich um die Beurteilung nach ästhetischen Gesichtspunkten geht.

Mit anderen Worten: Man darf in der WEG an seine Tür brauchtumsmäßigen Kranzschmuck anbringen, soweit diese sich im üblichen Rahmen hält.

Das Hasenverbot in der WEG I

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fasst auf einer Eigentümerversammlung den Beschluss wonach die im Haus gehaltenen Hasen mit sofortiger Wirkung abzuschaffen sind. Weiterhin wurde ein Beschluss gefasst, wonach zukünftig vor der Anschaffung von Haustieren die Zustimmung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates erforderlich sind.

Das Amtsgericht erklärte den Beschluss über die Abschaffung der Hasen für unwirksam. Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 07. Mai 1999 Az.: 5 W 365/98) bestätigte darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zur künftigen Regelung der Haustierhaltung. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschließen, dass zukünftig die Anschaffung von Haustieren von der Zustimmung der Verwaltung und des Beirats abhängig gemacht wird.

Das Hasenverbot in der WEG II

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verabschiedete durch einen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung. Nach deren Ziffer 4 war den Wohnungseigentümern und Mietern das Halten der nach der Verabschiedung dieser Hausordnung angeschafften Haustiere verboten. Der Beschluss wurde nicht angefochten.

Die Antragsteller verlangten von dem Antragsgegner die Entfernung des Hundes und beriefen sich hierbei auf die Hausordnung.  Der Antragsgegner hielt das Verbot in der Hausordnung generell für nichtig. Zudem handele es sich bei der Durchsetzung des Verbotes um Schikane, da ein anderer Wohnungseigentümer einen Hasen und einen Hund und ein weiterer Wohnungseigentümer einen Hund halte.

Das Amtsgericht gab dem Anspruch auf Entfernung zunächst statt. Das Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss vom 02. Oktober 2006 Az.: 5 W 154/06) hob die Entscheidung auf. Der Beschluss über die Hausordnung sei gem. § 134 BGB nichtig. Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich

Das Hasenverbot in der WEG III

Der Beklagte hielt in seiner Eigentumswohnung 3 Hasen und 1 Meerschweinchen. Auf der Eigentümerversammlung wurde beschlossen: „die Hasenhaltung zu untersagen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um die Hasen aus der Wohnung zu entfernen.“.

Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Beschlussanfechtungsklage. Mit Erfolg!

Das Amtsgericht Ludwigsburg (Urteil vom 16. März 2011, Az.: 20 C 2906/10) erklärte den Beschluss für ungültig. Denn grundsätzlich gehört die Haltung von Kleintieren zum sozial üblichen Bewohnen im Sinne des § 13 Abs. 1 WEG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Haltung dreier Hasen und eines Meerschweinchens sich noch im Rahmen des sozial üblichen Bewohnens hält. Denn wie sich das Gericht bei dem Ortsaugenschein überzeugen konnte, wurden die Tiere in einem ordentlichen Stall im Zimmer gehalten. Auch war im Treppenhaus kein spezifischer Hasen- oder Meerschweinchengeruch, der dem Gericht bekannt sei, vernehmbar.

Die Eigentümerversammlung in den Osterferien

Das Amtsgericht München (Urteil vom 18. Oktober 2018, Az.: 483 C 9323/17) entschied, dass die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf den Vorabend eines hohen jüdischen Feiertages und zu Beginn der bayerischen Osterferien noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Der Prozeßhase

Die Bemerkung eines Richters an einen Anwalt gerichtet: „Aha, der Prozeßhase spricht“ soll nach dem Bayerisches Oberstes Landesgericht keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Mai 1991 Az.: 2 Z 73/91).

Osterfeuer

Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 7 L 242/12) musste sich in einem Fall mit der Frage beschäftigen, ob das Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt zur Osterzeit eine Abfallbeseitigung im Sinne des Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz darstellt und damit grundsätzlich verboten ist. Oder ob der Zweck des Feuers eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle liegt, sondern ob das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient und sich die Zulässigkeit seiner Emissionen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz richtet.

In dem zu entscheidenden Fall konnte das Gericht nicht erkennen, dass der Antragsteller Baum- und Strauchschnitt im Rahmen eines Osterfeuers verbrennen wollte. Tatsächliche beabsichtigte der Antragsteller seinen Baum- und Strauchschnitt unter dem Deckmantel eines Osterfeuers beseitigen zu können.

 

Frohe Osterfeiertage!