Was ist ein Personenmonat?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 zum Az. VIII ZR 97/14 zu beschäftigen.

Konkret ging es hierbei um eine Betriebskostenabrechnung, die das erstinstanzliche Gericht in zwei Positionen für formell unwirksam hielt, da es sich bei dem verwendeten Umlageschlüssel „Personenmonate“nicht um einen allgemein bekannten Verteilermaßstab handele, der aus sich heraus verständlich sei. Tatsächliche legte der Vermieter die Kosten nach „Personenmonate“ um, ohne den verwendeten Umlageschlüssel genauer zu beschreiben.

Diese Beurteilung hielt der rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Betriebskostenabrechnung sei alleine hierauf gestützt nicht „formell unwirksam“.

Der BGH stellte nochmals klar, dass an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Abrechnung hätte sich am Zweck der Abrechnung zu orientieren. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Der Mieter müsse alleine nur die rechnerischen Schritte nachvollziehen können.

Nach dem BGH müssen jedenfalls folgende Mindestanforderungen an eine formell zulässige Betriebskostenabrechnung erfüllt sein.

1. Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten.
2. Die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel.
3. Die Berechnung des Anteils des Mieters.
4. Der Abzug seiner Vorauszahlungen.

Diesen Anforderungen würde die Abrechnung der Kläger auch hinsichtlich der Abrechnung nach „Personenmonaten“ gerecht.

Nach dem BGH sei es für den – insofern maßgeblichen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten – Mieter ohne weitere Erläuterung ersichtlich, dass sich bei dem Schlüssel „Personenmonate“ sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt.

Die Sache wurde zur erneuten zur Verhandlung jedoch an das Ausgangsgericht zurück verwiesen, da die inhaltliche Richtigkeit, und damit die materielle Rechtmäßigkeit, noch nicht geprüft wurde.