WEG Verwalter trägt Prozesskosten!

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt in § 49 Abs. 2 die Möglichkeit, dem WEG-Verwalter die Prozesskosten aufzuerlegen, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch den Verwalter veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. Diese Kostenlast kann den Verwalter sogar auch treffen, wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.

Auf der Grundlage dieser Norm legte das Landgericht Bamberg dem Verwalter die Prozesskosten auf, weil dieser nach der Entscheidung des Gerichts einen positiven Beschluss verkündete, ohne dass die erforderliche Stimmenmehrheit (Allstimmigkeit) hierzu erreicht wurde.

Grundlage der Entscheidung war eine bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WoEigG, über welche die Verwalterin abstimmen lies. Durch die bauliche Veränderungen wurden alle Wohnungseigentümer beeinträchtigt. Obwohl sich gegen die Entscheidung zwei Stimmen stellten und eine Stimme sich enthielt, erklärte die Verwalterin die Annahme des Beschlusses. Nach Erhebung der Beschlussanfechtungsklage wurde der Beschluss für ungültig erklärt und das Gericht der 1. Instanz legte dem Verwalter die Prozesskosten auf, obwohl dieser nicht Partei des Prozesses war.

Der Verwalter wendete sich gegen diese Entscheidung ohne Erfolg!

Das Berufungsgericht erklärte, dass die notwendige „Allstimmigkeit“ der Eigentümer offensichtlich nicht erreicht wurde und der Verwalter es offensichtlich hätte erkennen müssen, dass dieser Beschluss nicht zu Stande gekommen war. Der Versammlungsvorsitzende dürfe aber einen positiven Beschluss nur verkünden, wenn die für den Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit erreicht wurde.

Die Verkündung eines positiven Beschlusses trotz Fehlens der erforderlichen Mehrheit kann ohne weites die für den Verwalter unangenehme Kostenfolge des § 49 Abs. 2 WoEigG auslösen, so das LG Bamberg (Beschl. v. 16.04.2015, Az.: 11 T 8/15.