Wenn der Nachbar den Rasen zu unmenschlichen Zeiten mäht ist gewiss, dass auch dieser irgendwann ermüden wird. Und da bisher noch keine Nachbarn mit übermenschlichen Kräften aufgefallen sind, gibt es auch keine Beispiele von Nachbarn, die unermüdlich über Stunden und Tage hinweg der Rasenpflege frönten.
Doch kann sich der Nachbar zwischenzeitlich ja auch eines Roboters bedienen, der die Rasenpflege gewissenhaft über Stunden und tagein tagaus durchführt. Mit einem solchen Fall war nun das Amtsgericht Siegburg (Urt. v. 19.02.2015, Az.: 118 C 97/13) konfrontiert:
Der Rasenroboter absolvierte werktäglich zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr seinen Dienst. Das Gerät mähte hierbei jeweils ca. für 60 Minuten um sodann für 45 bis 60 Minuten an einer Ladestation aufgeladen zu werden. Je nach Position des Geräts waren die Mähgeräusche auf dem Nachbargrundstück nicht wahrnehmbar. Zudem wurde das Gerät in den durch die Gemeindesatzung bestimmten Ruhezeiten nicht betrieben.
Der klagende Nachbar fühlte sich durch den von dem Gerät ausgehenden dauerhaften Lärm belästigt und in seiner Gesundheit beeinträchtigt. Er verlangte nunmehr klageweise dass der Nachbar es unterläßt, den Rasenroboter länger als 5 Stunden an Werktagen zu betreiben.
Das Gericht wies die Klage ab.
Unter Bezugnahme auf § 906 Abs. 1 BGB könne der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gerüchen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Nach Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass der Rasenroboter zu hören sei, wenn er sich auf der vom Grundstück abgewandten Seite des Nachbargrundstücks befinde. Zudem sei der Roboter bei geschlossenen Fenstern gar nicht zu hören und der Roboter halten die von der TA-Lärm zulässigen Grenz- und Richtwerte deutlich ein. Letztendlich werde das Gerät auch nur außerhalb der Ruhezeiten betrieben und die Betriebslaufzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung werden auch eingehalten.
Das Gesetz würde zudem als Maßstab das Störempfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ anlegen. Auf individuelle darüber hinausgehende Empfindsamkeiten könne das Gesetz nicht abstellen.
Der klagende Nachbar konnte in dem Verfahren die ihm obliegende Beweislast nicht erfüllen. Insbesondere trat er der durch die Einhaltung der Normen folgenden Indizwirkung nicht ausreichend entgegen. Das Gericht hätte daher auch eine andere Entscheidung treffen können, wenn der Nachbar seinen Vortrag weiter konkretisiert hätte.
Das Urteil kann daher nicht für eine Verallgemeinerung herangezogen werden. Hinsichtlich des Ausmaßes der ausgehenden Geräusche von eingesetzten Roboter muss immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Auch spielt das richtige prozessuale Vorgehen eine entscheidende Rolle für den Ausgang solcher Verfahren.
Man darf gespannt sein, wie sich die Rechtsprechung zukünftig zur Thematik „Haushaltsroboter“ entwickeln wird. Rechtsprechung hierzu findet man gegenwärtig kaum.