Wie viel trägt der Balkon zur Wohnfläche bei?

Eine Frage, viele Antworten. In einem Rechtsstreit des Amtsgerichts Hamburg (Urt. v. 20.08.2014, Az.: 49 C 174/13) ging es um 90 cm². Der Mieter behauptete, seine Wohnung sei tatsächlich 111,20 qm groß. Der Vermieter kam mit seiner Berechnung auf 112,10 qm, so dass eine Minderung der Wohnung wegen Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent nicht vorliege.

Das Gericht rechnete die Balkonfläche zu 50 Prozent auf die Wohnfläche an. Hierzu prüfte das Gericht wie folgt:

1. Maßgeblich für die Berechnung sind die ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen der Vertragsparteien.
2. Fehlt es an einer Vereinbarung, ist eventuell die Ortssitte maßgebliche, wenn eine solche überhaupt existiert.
3. Fehlt es auch an einer Ortssitte, komme die II. BV oder §4 WoFlV zur Anwendung.

Hierbei ist zu beachten, dass für Mietverhältnisse nach dem 31.12.2003, §4 WoFlV zur Anwendung kommt. Hiernach ist die Grundfläche von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. Nach der II. BV konnte die Grundfläche von Balkonen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.

Im zu entscheidenden Fall konnte das Gericht weder eine Parteivereinbarung feststellen. Auch eine Ortssitte konnte nicht festgestellt werden. Das Gericht kam somit bei dem seit 01.08.1978 bestehenden Mietverhältnis zur einer Anrechnung der Balkonfläche in Höhe von 50 Prozent.

Bei neuen Mietverhältnisse wird man in der Regel daher bei fehlender Vereinbarung oder Ortssitte zu einer Anrechnung von 25 Prozent kommen. Von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen im Übrigen zur Hälfte der Fläche.