Das nachbarliche Miteinander im Bereich des Wohnungseigentums ist sehr stark von einer sehr engen räumlichen Beziehung geprägt. Hinzu kommt, dass man Eigentum innerhalb einer Eigentümergemeinschaft besitzt, man somit letztendlich doch nicht als Eigentümer völlig frei ist, mit seinem Eigentum nach belieben zu verfahren.
Wer Veränderung in der Gemeinschaft vornimmt, z. B. im durch Sondernutzungsrechten zugewiesenen eigenem Garten, wird schnell eine bauliche Veränderung durchführen. Um diese bauliche Veränderung durchführen zu können, bedarf es zunächst der Zustimmung der Gemeinschaft. Fehlt diese, ist die Maßnahme sogar rechtswidrig und es drohen Beseitigungsansprüche.
Es fragte sich nun, wer der Maßnahme zustimmen muss. Das Gesetz (§ 22 WoEigG) verlangt, dass jeder Wohnungseigentümer zustimmen muss, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.
Bei der Einholung der Zustimmung ist jedoch Vorsicht geboten. Allein die formlose Zustimmung der Nachbarn innerhalb oder außerhalb der Eigentümerversammlung ist möglicherweise für § 22 WoEigG nicht ausreichend. Zu der bisher ungeklärten Rechtsfrage hat das Landgericht München (Urt. v. 06.07.2015, Az.: 1 S 2207/14) nun Stellung bezogen: Nur die Beschlussfassung in der Versammlung oder ein Umlaufverfahren bieten nach Ansicht des Gerichts den notwendigen formalen Rahmen für eine Zustimmung.
In dem Fall ging es um ein Gartenhäuschen, welches ohne die notwendige Zustimmung gebaut wurde. Die beeinträchtigen Nachbarn stimmten dem Bau zwar informell zu, nicht jedoch im Rahmen einer Beschlussfassung in einer Versammlung.
Will ein Eigentümer also eine „bauliche Veränderung“ durchführen, sollte er sich hierzu im Rahmen einer Versammlung oder eines Umlaufverfahren durch Beschlussfassung die Zustimmung hierfür einholen. Wird der Beschluss positiv gefasst und nicht angefochten, besteht i.d.R. Rechtssicherheit. Wird der Beschluss negativ beschieden, muss binnen Monatsfrist geprüft werden, ob die Ablehnung rechtmäßig erfolgte.