Frankfurter Blog für

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herzlich Willkommen zu meinem Blog über Aktuelles und auch Skurriles aus der Welt des Mietrechts und des Wohnungseigentumsrechts.

Ein Dozent aus einem Lehrgang erläuterte uns die Schwierigkeit, sich von einem Mietverhältnis zu lösen, anhand eines einfachen, aber einprägsamen Vergleiches: Eine Eheverhältnis durch Scheidung zu lösen sei problemlos möglich. Ein Arbeitsverhältnis zu kündigen sei nicht mehr so einfach. Ein Mietverhältnis zu kündigen, sei rechtlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.

Von der gesetzlichen Lage aus betrachtet findet sich an diesem Vergleich einiges wahres wieder. Das Gesetz erlaubt die Kündigung eines Mietverhältnisses nur bei vorliegen einiger weniger Kündigungsgründe. Ein Mietverhältnis auf Zeit einzugehen ist nur unter unter bestimmten wenigen Voraussetzungen möglich. Entgegen Kündigungen eines Arbeitsvertrages unterliegen Kündigungen im Mietrecht einem strengen Formzwang. Während die Kündigung des Arbeitsvertrages ohne Begründung erfolgen kann, ist die Kündigung eines Mietvertrages ohne Benennung des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsgrundes unwirksam. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses reicht nahezu ein Satz. Die umsichtige Kündigung eines Mietverhältnis lässt sich kaum auf einer Seite unterbringen. Der Arbeitsplatz ist schnell geräumt. Die Räumung einer Wohnung ist erst möglich, wenn das Dickicht aus Gesetzen und Rechtsprechung erst überwunden wurde.

Zynische Gesellen behaupten ja, dass das Wohnungseigentumsrecht das schlechteste aus dem Mietrecht und dem Eigentumsrecht miteinander verbinde. In der Tat kann man das Wohnungseigentum als Zwischenlösung zwischen Miete und Eigentum sehen. Dem Sachenrecht ist es im Grundsatz befremdlich, dass Wohnungen in einem Haus eigentumsrechtlich abgetrennt werden können.

So wie ein Auto in Gänze nur einer oder vielen Personen gehören kann (es ist nicht möglich, dass die vordere Hälfte Person A und die hintere Hälfte Person B gehört), konnte vor dem zweiten Weltkrieg nicht ein Stück Haus Person A und ein anderes Stück Haus Person B gehören.

Dies änderte sich nach dem zweiten Weltkrieg, um den Wohnungsbau anzukurbeln. Um dies zu ermöglichen, wurde das Wohnungseigentumsgesetz eingeführt. Das nur knapp 60 Paragraphen umfassende Wohnungseigentumsgesetz kann aber nur kaum die Mannigfaltigkeit der Probleme des Wohnungseigentums abdecken. In der Folge hat sich daher eine vielfältige Rechtsprechung entwickelt, die sich mit dem Wohnungseigentum befasst und die gesetzlichen Vorschriften ergänzt. Verständlichkeit kann man hierbei weder von den gesetzlichen Normen noch von den gerichtlichen Entscheidungen erwarten.

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht begegnet man in der täglichen Arbeit mit vielerlei Fällen aus dem Mietrecht oder dem Wohnungseigentumsrecht. Einen kleinen Ausblick über Wichtiges aber auch über skurrile Rechtsfälle will ich hier in regelmäßigen Abständen geben.

Jochen Kuschert