Keine Modernisierung, wenn Mietsache vollständig „umgekrempelt“ wird!
Durch umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Mietobjekt sollte die Miete von zuvor EUR 463,62 auf EUR 2.149,99 steigen. Der Vermieter plante umfangreiche bauliche Maßnahmen durchzuführen, auf deren Duldung er den Mieter in Anspruch nehmen wollte. Die geplanten Maßnahmen sollten im Wesentlichen die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte, den Austausch der Fenster und Türen, den Einbau leistungsfähiger Elektrostränge im Bereich des Schornsteins, die Verlegung von Leitungen unter Putz, die Veränderung des Zuschnitts der Wohnräume und des Bads, die Entfernung der vorhandenen Heizung und den Einbau einer neuen Gasetagenheizung, den Ausbau der vorhandenen Sanitärobjekte im Bad und den Einbau einer neuen Badewanne und einer neuen Dusche, eine neue Verfliesung des Bodens und die Herstellung von Anschlüssen für eine Spülmaschine beziehungsweise eine Waschmaschine, die Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche, die Entfernung der Drempelwände, den Ausbau des Spitzbodens über dem Obergeschoss, die Herstellung einer Terrasse, die Herausnahme des Bodens im Hauswirtschaftsraum, die Tieferlegung des Bodenniveaus, die Einbringung einer neuen Treppe sowie Instandsetzungsmaßnahmen an den Fenstern, der Klingel- und Schließanlage, den Innentüren, an den Kaltwasserleitungen, der Treppe zum Obergeschoss und an dem Abwasseranschluss umfassen.
Das Berufungsgericht LG Berlin, Urt. v. 08.12.2016, Az.: 67 S 276/16 wies die Klage des Vermieters ab. Bei den durchgeführten Maßnahmen handele es sich nicht mehr um eine Modernisierung. Die von dem Vermieter beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen seien so weitreichend, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. Die Maßnahmen beschränkten sich nicht auf eine Verbesserung des vorhandenen Bestands, sondern sollten ausweislich der Baubeschreibung u. a. dazu führen dass die Mietsache völlig umgeändert werden sollte. U. a. sollte der Wohnungszuschnitt und der Grundriss des Gebäudes geändert werden. Bei solch weitreichenden Maßnahmen kann nach der Verkehrsanschauung nicht entfernt mehr von einer bloßen Verbesserung der Mietsache im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache (§ 555b Nr. 4 BGB) oder einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nr. 5 BGB) gesprochen werden.
Fazit: Bei sehr umfangreichen Baumaßnahmen, die den Wohnungszuschnitt und den Grundriss ändern und den Charakter der Mietsache grundlegend ändern, liegt keine Modernisierung mehr im Sinne des Gesetzes mehr vor. Der Mieter muss solche Maßnahmen nicht dulden. Umgangssprachlich werden solche den Charakter einer Mietsache ändernde Maßnahmen auch Luxussanierungen genannt. Luxussanierungen müssen nicht geduldet werden.