In dem Fall, den das Amtsgericht München (Az.: 433 C 2726/13) zu entscheiden hatte, ließ der Vermieter die Gurte eines Rollladen durch eine Kurbel austauschen. Hierdurch konnte der schwerbehinderte Sohn der Mieterin den Rollladen nicht mehr bedienen. Die Mieterin beanspruchte nunmehr den Umbau des Rollladens. Das Amtsgericht wies die Klage der Mieterin ab. Im Mietvertrag sei nicht vereinbart worden, dass der Vermieter eine behindertengerechte Wohnung schulde. Der Vermieter brauche auch gewöhnlich keine Rücksicht auf die Behinderung des Sohnes nehmen, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Auch sei eine Bösgläubigkeit des Vermieters nicht erkennbar gewesen. Im Grundsatz ist die Entscheidung des Amtsgerichts rechtskonform. Der Vermieter schuldet nur dass, was im Vertrag vereinbart wurde. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Wohnung behindertengerecht umbaut. Allerdings kann der Mieter einen Anspruch haben, dass der Vermieter einen Umbau durch den Mieter selbst dulden muss. Die Kosten muss der Mieter in diesem Fall jedoch selbst tragen, sowie bei Auszug die Umbauten möglicherweise wieder entfernen. Ist für den Mieter erkennbar, dass er eine behindertengerechte Wohnung benötigt, sollte er bereits im Mietvertrag hierzu eine Regelung treffen.