Entziehung der Eigentumswohnung

„Eigentümer werden ist nicht schwer, Eigentum verlieren aber um so mehr…“

Den wenigstens Eigentümern von Wohnungseigentumswohnungen ist bekannt, dass die Gemeinschaft verlangen kann, dass der Eigentümer seine Wohnung veräußert und somit aus der Gemeinschaft ausscheidet. Dies regelt § 18 des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

Nun, die Hürden für ein solches vorgehen sind hoch. Denn immerhin handelt es sich hier um Eigentum und damit um eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition. Im vorliegenden Fall des Landgerichts Hamburg vom 06.04.2016 (Az.: 318 S 50/15) wurde einem solchen Begehren der Gemeinschaft nunmehr gerichtlich stattgegeben.

 

Was war geschehen?

Der beklagte Wohnungseigentümer vermüllte seine Wohnung in einem solchen Ausmaß, dass es nicht möglich war, einen seit langem von der Gemeinschaft beschlossener vollständiger Austausch der Fenster vorzunehmen. Auch der Einbau von Kaltwasserzählern, zu dessen Duldung der Beklagte bereits im Jahr 2012 rechtskräftig verurteilt wurde, konnte nicht durchgeführt worden. Die Ablesung der Heizkörper war wiederholt nicht durchsetzbar. Auch sein Kellerverschlag und der Tiefgaragenstellplatz waren durch den beklagten Eigentümer vermüllt worden. Der abgemeldete Pkw des Beklagten befand sich nach wie vor auf dem Tiefgaragenstellplatz, obwohl der Beklagte bereits im Jahr 2009 rechtskräftig zur Entfernung verurteilt worden war.

 

Bereits im Jahr 2011 versuchte die Gemeinschaft ohne Erfolg das Entzugsverfahren gem. §18 WEG durchzuführen. Nunmehr hatte die Gemeinschaft Erfolg.

 

Die Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass sich der Eigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber den anderen Eigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht habe, dass diesen eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden kann. Durch die Entziehung soll nicht die Vergangenheit abgestraft werden sondern künftige Störungen verhindert werden. Auch unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht sei vorliegend die Entziehung als letzte mögliche Maßnahme notwendig.