Immer wieder Trittschall

 

Die Deutschen leben gerne in Altbauten. Hierfür wird auch eine schlechte Energiebilanz oder eine schlechte Schallisolation der Wohnungen als notwendiges Übel in Kauf genommen. Beginnt jedoch der Nachbar und Miteigentümer Sanierungsmaßnahmen in seiner Wohnungseinheit, wird nicht selten die vermeintliche Chance ergriffen, diesen zur Einhaltung aktueller Bauvorschriften und insbesondere Schallschutzvorschriften in Anspruch nehmen zu wollen.

Meist jedoch ohne Erfolg!

Der Fall

 

Die Parteien des Falles waren Mitglieder einer 1996 durch Teilung gegründeten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung der Kläger befand sich im zweiten Obergeschoss des 1909 errichteten Gebäudes. Die Wohnung der Beklagten in dem darüber liegenden Dachgeschoss, welches bereits im Jahr 1962 zu einer Wohnung ausgebaut wurde.

2013 führten die Beklagten Arbeiten an ihrer Dachgeschosswohnung aus und veränderten dabei den Fußbodenaufbau. Dieser bestand aus einer Balkenlage mit Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern (Rauspund), einer darauf verschraubten Pressspanplatte, einem PVC- oder Linoleumbelag und darauf verlegtem Laminat. Die Beklagten entfernten die Pressspanplatte, den PVC- bzw. Linoleumbelag sowie das Laminat und ersetzten diese Elemente durch Eichenparkett.

Die Kläger verlangten von den Beklagten nunmehr eine Schalldämmung, die den Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 entsprechen sollte.

Die Entscheidung

 

Der Bundesgerichtshof (Urt. vom 06.07.2018, Az.: V ZR 221/17) wies die Klage der Kläger ab.

Zunächst war festzustellen, dass die Beklagten lediglich Baumaßnahmen im Bereich ihres Sondereigentums vorgenommen hatten. Die Balkenlage mit Einschub von Sand erfüllte zusammen mit dem Rauspund die Funktion einer Geschossdecke aus Beton mit Estrichschicht. Bei allen über dem Rauspund angeordneten Elementen handelt es sich nur um Fußbodenbeläge, die nicht Teil eines Schallschutzkonzeptes gewesen sind und im Sondereigentum standen. Die Beklagten hatten also lediglich den in ihrem Eigentum stehenden Bodenbelag entfernt, welcher selbst keinen Schallschutzzweck nach den damaligen Bauvorschriften erfüllt hat.

Zwar haben die Eigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz einen Anspruch, dass jeder Wohnungseigentümer  von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch macht, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 WEG). Allerdings bemisst sich der zu gewährende Schallschutz nach den Anforderungen, die im Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes bestanden. Dies bedeutet, dass sich der oben genannte gesetzliche gegenseitige Anspruch der Eigentümer in der Regel dauerhaft nach den zeitlichen Anforderungen der Gebäudeerrichtung bestimmt.

Der Gesetzestext von § 14 WEG ist schwer zu verstehen. Man könnte auch § 14 WEG wie folgt erklären: Man darf in seiner Eigentumswohnung alles machen, solange man seine Miteigentümer nicht nicht über Gebühr hierdurch belästigt.

 

Nur wenn ein Eigentümer bei Baumaßnahmen in das gemeinschaftliche Eigentum eingreift und es sich dabei um grundlegende Um- und Ausbauten handelt, schuldet der Eigentümer ab diesem Zeitpunkt die Erfüllung aktueller Baustandards. Bei normalen Sanierungsmaßnahmen, die der Instandhaltung dienen, wird kein neuerer Schallschutz geschuldet, als der bei der Errichtung des Gebäudes vorherrschende Standard.

Für die Praxis

Nicht jede Sanierung des Nachbarn rechtfertigt den Anspruch darauf, dass aktuelle Bauvorschriften gefordert und alte Probleme dadurch nebenbei beseitigt werden. In dieser Hinsicht sind die Gericht sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungseigentumsrecht äußerst strikt. Warum heute die Hellhörigkeit von alten Gebäuden mehr belastet als damals, bleibt eine akute Fragestellung und auch ein großes Problem.

Fakt ist jedoch, dass man dieses Problem so leicht nicht aus der Welt schaffen kann. Denn es gibt keinen Anspruch darauf, dass alte Gebäude neue Standards erfüllen. Dies ist besonders ärgerlich, von man von Problemen erst nach Erwerb der Immobilie oder der Anmietung überrascht wird. Dann kommt es auf den Einzelfall an, ob Nachbarn zu laut sind und gegen das störende Verhalten ein Unterlassungsanspruch besteht.