Die Vermieterin machte in dem Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg (Urt. v. 14.08.2015, Az.: 13 S 209/15) eine Eigenbedarfskündigung geltend und verlangte die Räumung der Mietwohnung.
In ihrem Kündigungsschreiben gab die Vermieterin an, dass sie derzeit mit ihrem Lebensgefährten eine 2-Zimmer Wohnung bewohne. Diese Wohnverhältnisse seien ihr und ihrem Lebensgefährten nicht zumutbar!
Für das Gericht reichte diese Begründung nicht aus. Es fehle an einer ausreichenden Darlegung des Interesses an der Erlangung der Wohnung. Die Vermieterin begründete also nur unzureichend die wahren Gründe für die Eigennutzung der Mietwohnung. Notwendig sei, dass die konkreten Bedarfsgründe dargelegt werden. Dies müsse bereits in dem Kündigungsschreiben erfolgen und könne nicht später nachgeholt werden. Der Gesetzgeber wolle mit dem strengen Formerfordernis in dem Kündigungsschreiben die Möglichkeit geben, selbst die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits abschätzen zu können.
Das Verfahren zeigt, dass ein Fehler in der Eigenbedarfskündigung unkorrigierbar ist und sich durch den ganzen Rechtsstreit ziehen wird. Der vorliegende Fall begann bereits im Jahr 2014 vor dem AG Oldenburg und wurde erst über ein Jahr später entschieden. Rechnet man noch die gesetzlichen Kündigungsfristen hinzu, kann sich ein solcher Fehler erst weit über zwei Jahre später negativ auswirken. Der Zeitverlust und die Kosten einer falsch begründeten Eigenbedarfskündigung wiegen schwer und sind leider irreparabel.