Mietminderung bei Ausfall der Heizung

Fällt die Heizungsanlage aus und wird es in den Mieträumen kalt, mindert sich die Miete.

 

Nach einer Entscheidung des AG Nienburg/Weser (Beschl. v. 23.08.2016; Az.: 6 C 159/16) kann eine ausgefallene Heizung jedoch niemals eine Mietminderung zur Folge haben, wenn sich der Heizungsausfall nicht als Mangel der Mietsache auswirkt, beispielsweise in warmen Sommermonaten. Nach Ansicht des Gerichts nimmt die Minderung sogar ab, wenn die Temperatur steigt.

 

Eine Minderung der Miete kann nur eintreten, wenn sich der Mangel der Mietsache bemerkbar macht. Fällt die Heizung bei 30 °C Außentemperatur aus, ist die Miete nicht gemindert. Dies dürfte daher auch gelten, wenn die Außentemperatur in Winterzeiten über einen längeren Zeitraum stark ansteigt (über Zimmertemperatur??). In Zeiten des Wandels des Klimas dürfte dies vermehrt vorkommen. Allerdings müsste die Außentemperatur über einen längeren Zeitraum ansteigen, so dass sich hierdurch die Wohnräumen wieder aufwärmen können.

 

Gerichtsprozesse über die Höhe der Mietminderung werden hierdurch nicht einfacher, da nunmehr auch noch die Außentemperaturen in den maßgeblichen Zeiträumen beachtet werden müssten. Ob jedoch auch eine tage- oder wochenweise Betrachtung des Mangels erforderlich wird, ist streitig. Wer die Minderung jedoch objektiv bestimmen will, wird dies annehmen müssen. Dann jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass auch der ständige „Ärger“ und „Frust“ einen sich tageweise wiederholenden Mangel „überbrücken“ kann, so dass die Minderung wieder durchgängig betrachtet werden kann.

 

Wie eine Minderung zu berechnen ist, wird von den Gerichten vielfach unterschiedlich gesehen. Eine einheitliche Rechtsprechung sucht man vergebens. Das Thema stand bisher auch noch nicht im Vordergrund, da meist pauschal eine gesamte Zeitspanne gemindert wird. Damit die Minderung jedoch objektiv und berechenbar vorherbestimmt werden kann, wird sich die Rechtsprechung zukünftig hiermit auseinandersetzen müssen.