Ziergarten vs. Nutzgarten im Wohnungseigentum

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Nicht selten erhält der Wohnungseigentümer im Erdgeschoss ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Teilungserklärung wird dabei regelmäßig die Reichweite der Nutzungserlaubnis ausgestaltet, z.B. dass der Eigentümer die Fläche nur als „Ziergarten“ nutzen darf.

 

Meist gerät der Inhaber dieses Sondernutzungsrecht in Konflikt mit den übrigen Eigentümern, sobald er „seinen“ Garten umgestaltet, so auch in der Entscheidung des AG Essen (Urt. v. 02.06.016; Az.: 196 C 272/15). In der Teilungserklärung erfolgte die Einräumung des Sondernutzungsrechts mit der Bestimmung der Verwendung als Rasen und/oder als Ziergarten, jedoch ohne Gestattung von Gewächsen von mehr als 3 m Höhe und ohne Gestattung von Bauwerken jedweder Art, wozu auch Gartenhäuschen gehören sollten. Der Eigentümer beseitige im zu entscheidenden Fall beseitigte die gesamte Rasenfläche und bedeckte die Fläche vollständig mit Kies und stellte auf die bekieste Fläche Gartenmöbel auf. Hiergegen wendete sich ein anderer Eigentümer der Gemeinschaft, zu unrecht.

Das Amtsgericht bezeichnet hierbei einen Ziergarten als einen Garten, der im Gegensatz zu einem sogenannten Nutzgarten nicht vorrangig dem Anbau und der Verwertung von Nutzpflanzen dient. Im Ziergarten werden Pflanzen lediglich aufgrund gestalterischer und ästhetischer Aspekte in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, insbesondere auch im Zusammenhang mit Pflasterungen und Bekiesungen. (Das Bayerisches Oberstes Landesgericht versteht unter einem Ziergarten, abgrenzend von einem Nutzgarten, eine dahingehend kultivierte Fläche, dass sie ausschließlich „schmückt“ und verweist in seiner Entscheidung (Beschluss vom 20. November 2003 – 2Z BR 133/03) auf die Begriffsbestimmung des „Großen Duden Herkunftswörterbuch“ Stichwort „Zier“.)

Die sich insoweit ergebende Gesamtfläche stellte zur Überzeugung des Gerichtes noch einen „Ziergarten“ im Rahmen des § 4 Abs. 1 der Teilungserklärung dar, da die o. g. Definition die Umgestaltung tragen würde. Um die Kiesfläche herum waren ausreichend abwechslungsreiche Grünpflanzen verpflanzt worden, die im gesamten Bereich einen ebenso abwechslungsreichen, wie auch ästhetisch gelungenen grünen Gesamteindruck geben. Eine optisch nachteilige Beeinträchtigung erkannte das Gericht nicht.

Es verwundert, dass es nicht mehr Entscheidungen zur Definition von Ziergärten gibt, findet sich diese Regelung doch häufig in Teilungserklärungen von Stadtwohnungen. Dies mag daran liegen, dass nur in wenigen Fällen ein Ziergarten in eine Ackerfläche zum Anbau von Obst und Gemüse umgewandelt wird. Allerdings ist wohl in Zeiten Urban Gardening nicht auszuschließen, dass uns dieses Thema zukünftig häufiger beschäftigen wird.

Der Vorteil im aufgezeigten Rechtsstreit war wohl, dass die Teilungserklärung eine genaue Definition über die Reichweite der Nutzung des Gartens vorsah. Anders kann dies aussehen, wenn genaue Angaben fehlen oder die Teilungserklärung nur von „Garten“ spricht. In solchen Fällen dürfte es nicht ausgeschlossen werden können, wenn sich die Gerichte demnächst damit befassen müssen, ob der urban betriebene Kartoffelacker im Vorgarten noch im Einklang mit der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung steht.